Satzung
Hörder Bürger-Schützen-Gilde 1340 e.V.
Satzung in der Fassung vom Juni 2022

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Hörder Bürger-Schützen-Gilde 1340 e.V.“ Er hat seinen
Sitz in Dortmund-Hörde und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund
eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Schießsports, des
traditionellen Brauchtums und des Heimatgedankens. Diese Zwecke werden verwirklicht
durch:
1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Schieß- und Kursbetriebes.
2. Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Vorträgen, etc.
3. Aus/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern.
4. Die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und sonstigen Gemeinschaften.
5. Besuch von kulturellen Veranstaltungen und volkstümlichen Schützenfesten mit Königschießen.
6. Festigung des heimatlichen Brauchtums, der Tradition und der Liebe zur Heimatstadt Hörde.
7. Die Erstellung sowie die Instandhaltung der dem Verein gehörenden Immobilien, Geräte und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen
nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch und
religiös neutral. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche
auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den geschäftsführenden
Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren
beantragt. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung
seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich, sowie die Erklärung, die Beiträge für den
Minderjährigen zu zahlen inkl. Einzugsermächtigung. Über die Aufnahme entscheidet der
geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit positiver Beschlussfassung beginnt die
Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss
nicht begründet werden.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus: – aktiven Mitgliedern –Ehrenmitgliedern
1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten, aktiv den
Schießsport betreiben und sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden
Ordnungen nutzen können.

2. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom
Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind aktiven Mitgliedern
gleichgestellt, Mitgliedsbeiträge entfallen.

3. Vorläufige Mitgliedschaft: Nach der Anwärterzeit, sofern eine Aufnahme in die HBSG1340 erfolgt, gelten die ersten 4 Monate der Mitgliedschaft als vorläufige Mitgliedschaft. Innerhalb dieser 4 Monate ist beiderseits eine Kündigung der Mitgliedschaft möglich. Die Aufnahmegebühr wird in diesem Fall komplett erstattet, die Jahresgebühr wird anteilig erstattet.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
• durch Austritt
• durch Ausschluss
• durch Tod
1. Der Austritt ist schriftlich bis zum 30.09. des laufenden Geschäftsjahres gegenüber
dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
2. Ein Ausschluss kann erfolgen
• wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
• bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung – wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens
• wenn ein Mitglied den Verein seine Mitglieder oder Vereinsorgane oder das Ansehen des Vereins oder des Schützenwesens schädigt oder zu schädigen versucht.

Der Ausschluss kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach vorheriger Anhörung
des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem
betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit der
Zustellung wirksam. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
außerordentliche Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den
Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins
endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der
ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat keine
aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen
sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit
Beendigung des laufenden Geschäftsjahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein
unverzüglich zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.

§7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen,
Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte
Leistungen des Vereins erhoben werden. Über Höhe und Fälligkeit der
Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die aktuellen
Mitgliedsbeiträge werden in der Beitragsordnung festgehalten. Über Höhe und Fälligkeit
der regelmäßigen abteilungsspezifischen Beiträge, Umlagen, Sonderbeiträge und
Kursgebühren entscheidet die jeweilige Abteilungsversammlung. Jährlich dürfen
sämtliche Beiträge und Umlagen eines Mitgliedes das 3-fache seines Mitgliedsbeitrages
nicht überschreiten. Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren in
Rechnung zu stellen. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach
vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch
entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen. Die Beiträge und Gebühren werden im
ersten Quartal eines jeden Jahres – im Voraus – eingezogen. Bei Neueintritt sind Beitrag
und Gebühr zu Beginn der Mitgliedschaft fällig und werden innerhalb von 4 Wochen
eingezogen. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der
geschäftsführende Vorstand. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 8 Kommunikation Vereinsbelange

Informationen zu allen Vereinsbelangen werden sowohl via E-Mail an die Mitglieder
ausgegeben, als auch in den Vereinsräumlichkeiten als Aushang zur Verfügung gestellt.
Lediglich die Einladung zur Jahreshauptversammlung wird postalisch zugestellt (Anträge
sind hiervon ausgenommen, diese werden parallel über den E-Mail-Rundbrief versendet.

§ 9 Protokolle Vorstandssitzungen

Protokolle der Vorstandssitzungen werden innerhalb von 10 Werktagen via E-Mail-
Rundbrief an die Mitglieder kommuniziert. Der genaue Inhalt obliegt dem
geschäftsführenden Vorstand.

§10 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des
Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden,
soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt
sind.

§ 11 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der geschäftsführende Vorstand
Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im
Kalenderjahr -möglichst im ersten Quartal- einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung
wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
1. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche
Einladung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den
geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung
bekannt zu geben.

2. Anträge zur Aufnahme von Beschlussfassungspunkten in die Tagesordnung können
von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen
und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens 4 Wochen vor der
Jahreshauptversammlung schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet
eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.

3. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit
einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim
geschäftsführenden Vorstand beantragt wird. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 1 Monat zu erfolgen. In der Einladung
müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen
Inhalt wiedergegeben werden.

4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
• Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
• Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
• Festsetzung der Beiträge und Gebühren
• Beschlussfassung über eingegangene Anträge
• Beschlussfassung über Änderung der Satzung
• Auflösung des Vereins

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig.

6. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegeben
Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei
Nichtanwesenheit des 1. Vorsitzenden entscheidet die Stimme seines Stellvertreters.
Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks können nur mit einer Mehrheit von
2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Abstimmungen erfolgen durch
Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens
1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

7. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung
stimmberechtigt. Jedes volljährige Mitglied ist in der Mitgliederversammlung wählbar.

8. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar.

9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem 1. Kassierer
– dem Sportleiter
– dem SchriftführerJe 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
gemeinsam, wobei einer der beiden der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss.

2. Die Mitglieder des Vorstandes gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die
Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Es wird in folgender Reihenfolge gewählt:
– im ersten Jahr … der 1. Vorsitzende, Schriftführer, Sportleiter, Inventarverwalter
– im zweiten Jahr … der 2. Vorsitzende, Kassierer

3. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt,
gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 4 Jahre nach Beginn der Amtszeit
stattfindet.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der
geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur
nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen
Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl. Sollte ein Vorstandsamt nicht
anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt
ausüben.

5. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle
Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Er muss bei Rechtsgeschäften im Innenverhältnis ab
einem Betrag von 3.000,- € die Zustimmung der Mitgliederversammlung einholen. Er
kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen
erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Ferner ist er berechtigt
Abteilungen zu gründen oder zu schließen. Der geschäftsführende Vorstand kann an
allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen. Der Geschäftsführende
Vorstand darf nicht Vorstand eines anderen Schützenvereins sein.

6. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich
wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit ausgeübt werden. Über die
erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen
Vereinstätigkeit entscheidet der Vorstand.

§ 14 Pflichtarbeitsstunden

1. Die pro Jahr und Mitglied zu leistenden 12 Pflichtstunden sind nicht übertragbar.
Arbeitsstundenpflichtig sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Mitglieder die
aufgrund von körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, schwere physische
Arbeiten zu verrichten, sollen Ihre Arbeitskraft in anderer angemessenen Art und Weise
dem Verein zur Verfügung stellen.

2. Die Arbeitsstunden können bei regelmäßig angesetzten, gemeinsamen Arbeitsdiensten
oder durch Erledigung von Aufgaben im Sinne des Vereins (in Absprache mit dem
Vorstand) bei freier Zeiteinteilung individuell oder in gemeinsamen Teams abgeleistet
werden.

3. Inaktive Mitglieder die unterjährig gar nicht am Vereins- und Schießbetrieb teilgenommen haben, werden für das laufende Jahr vom Arbeitsdienst freigestellt. Die Pflichtstunden müssen aber erbracht werden, sobald ein Mitglied wieder „aktiv“ wird. Die zu leistenden Pflichtstunden müssen dann
Anteilig geleistet oder die nichtgeleisteten abgegolten werden.
4. Alle geleisteten Arbeitsstunden werden vom Vorstand oder Arbeitsdienstleiter erfasst
und u.a. im vereinseigenen „Schießbuch“ auf dem Computer gespeichert.

5. Allgemeine Arbeiten nach dem Training sowie die Standaufsicht währenddessen,
werden nicht als Arbeitsstunden angerechnet. Sonderaufsichten (z.B. Schnupperkurs,
Leitung etc.) sind davon ausgenommen. Die bis zum Jahresende (12 Monatsregelung)
nicht geleisteten Pflichtstunden müssen durch Zahlung von 10,00 Euro pro Pflichtstunde
abgegolten werden.

6. Aktive Mitglieder, die sich sowohl der Arbeitspflicht, als auch der Zahlung verweigern,
können vom Verein ausgeschlossen werden.

§ 15 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung
gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten auf der
Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr, bei
Wiederwahl jedoch maximal 2 Jahre hintereinander.
§ 16 Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass die Auflösung
mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Bei Auflösung,
Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach
Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Landessportbund
Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für schießsportliche
Zwecke verwenden darf. Hiervon ausgenommen sind die historischen und kulturell
wertvollen Gegenstände, die in den Besitz des Archives der Stadt Dortmund übergehen.
Im Falle einer Fusion der Gilde mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach
Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden
Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige schießsportliche Zwecke
zu verwenden hat. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts
ausgeführt werden.

§ 17 Datenschutz

1. Die Hörder Bürger Schützen Gilde 1340 e.V., nachfolgend der Verein genannt, erhebt,
verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über
persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur
Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen
der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
• Name und Anschrift,
• Bankverbindung (falls Lastschrifteinzug in Satzung vorgesehen),
• Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse,
• Geburtsdatum,
• Staatsangehörigkeit
Lizenz(en), Ehrungen, Funktion(en) im Verein, Wettkampfergebnisse,
Zugehörigkeit zu Mannschaften, Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe,
• gegebenenfalls Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht.

2. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen
er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung,
Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein
personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter,
Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein
stellt hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich
dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

3. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb [ggf. anderer Zweck / Aufgabe] sowie
sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein
personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf
seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und
Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und
Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei
sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und
sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich
hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind.
Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im
Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von
Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die
Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner
Homepage.

4. Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte
personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden.
Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw.
Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten
Verbandshierachien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der
übergeordneten Verbandshierachien übermittelt der Verein personenbezogene Daten
und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und
Veröffentlichung.
Übermittelt werden an EMPFÄNGER VERBAND der Name, Anschrift, Geburtsdatum,
Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte
Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur
Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern,
Faxnummern und E-Mail-Adresse.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der
Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des
Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt
vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.

5. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über
Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder [ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten].
Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten
veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion
im Verein und –soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte
über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im
Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und
Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und
Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der
Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten
allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied
rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich
und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann.
Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung /
Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des
widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige
Veröffentlichungen / Übermittlungen.

6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an
Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren
Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner
satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte
Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen
und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

7. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem
Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen
Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor
der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein
intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und
keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse
hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung
stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung,
Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten
Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen
Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt,
sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht
statthaft.

9. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der
Datenschutzgrundverordnung i. V. m. dem Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere
Art. 15 und §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten
Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung,
Löschung oder Sperrung seiner Daten.